Auktionsbedingungen

Durch die Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:

  1. Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und auf Rechnung des Einlieferers, welche unbenannt bleiben. Der Versteigerer ist berechtigt, einzelne Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen. Das Auktionshaus übt durch den Versteigerer das Hausrecht aus. Die zur Versteigerung kommenden Objekte können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Interessenten für die von ihnen verursachten Beschädigungen an den ausgestellten Objekten.
  2. Die Objekte werden versteigert in dem Zustand, in dem sie sich im Augenblick der Versteigerung befinden. Beanstandungen können nach dem Zuschlag nicht mehr vorgebracht werden.
  3. Jeder Bieter erhält eine Bieternummer. Nur unter dieser Nummer abgegebene Gebote werden während der Versteigerung beachtet.
  4. Der Versteigerer übernimmt für alle Objekte hinsichtlich Größe, Gewicht, Zustandsbeschreibung, Beschädigung, Provenienz etc. keine Gewähr und keine Haftung. Ausgenommen hiervon bleibt die Haftung des Versteigerers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen. Beschreibungen im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung, sondern dienen ausschließlich der Beschreibung und Identifikation des Objektes. Alle Angaben im Katalog oder in der entsprechenden Internet-Präsentation beruhen auf den bis zum Zeitpunkt der Auktion veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese Angaben im Zustandsbericht werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind keine Beschaffenheitsangabe nach § 434ff BGB, sondern dienen ausschließlich der unverbindlichen Information. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben keine Beschaffenheitsangabe begründen.
  5. Der Aufruf der Lose erfolgt zum Limitpreis. Die Preise verstehen sich in Euro. Die im Katalog angegebenen Preise dienen – ohne Gewähr für die Richtigkeit – lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Bei unlimitierten Objekten werden Gebote unter 5,00 € nicht berücksichtigt. Gesteigert wird im Regelfall um jeweils 10% des vorangegangenen Gebots in Euro. Es liegt im Ermessen des Auktionators, bei Bedarf, eine andere Steigerungsrate zu wählen.
  6. Der Versteigerer kann den Zuschlag ablehnen oder unter Vorbehalt erteilen. Wird ein geringeres Gebot bei einem limitierten Los abgegeben, bleibt es im Ermessen des Versteigerers, den Zuschlag zu verweigern oder unter Vorbehalt zu erteilen. Der Zuschlag unter Vorbehalt wird unwirksam, wenn während der Versteigerung oder nach Auktionsende ein Bieter ein höheres Gebot abgibt oder das Limit bietet. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter bis zu drei Wochen nach Auktionsende an sein Gebot gebunden.
    Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, solange sie schriftlich bestätigt werden.
  7. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, während der Versteigerung Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen. Schriftliche Vorgebote, die sich auf ein solches Objekt beziehen, werden dadurch hinfällig.
  8. Telefonisch, mündlich (Saalbieter) und schriftlich abgegebene Gebote stehen sich gleich. Bei gleich hohen Geboten, unabhängig ob im Auktionssaal, telefonisch, schriftlich oder per Internet abgegeben, gilt das zeitlich früher eingegangene Gebot. Bei Zweifel entscheidet das Los.
  9. Bei telefonischen Geboten wird ein im Saal anwesender Mitarbeiter des Auktionshauses beauftragt, nach Anweisung des Telefonbieters, Gebote abzugeben. Das Auktionshaus haftet nicht für das Zustandekommen der Leitung bzw. deren Aufrechterhaltung oder bei Übermittlungsfehler zum Zeitpunkt des Aufrufes. Das Risiko der Nichterreichbarkeit des Bieters liegt bei dem Bieter. Die Voraussetzungen für Telefonbieter gelten sinngemäß auch für Online-Bieter (Homepage, Internet-Portale). Bei Bietern über Internetportale haftet das Auktionshaus nicht für eine Übermittlung seitens der Online-Plattformen. Gebote per Email werden nur in Ausnahmefällen angenommen, ansonsten nicht berücksichtigt.
  10. Telefonische Gebote bedeuten automatisch Gebote des Limitpreis, auch wenn der telefonische Bieter zum Aufruf des Objektes nicht erreichbar sein sollte.
  11. Schriftliche Gebote (per Fax, E-Mail, über Internetportale, über Homepage etc.) müssen dem Auktionshaus spätestens bis 12Uhr am Vortag des ersten Auktionstages vorliegen. Später eingehende schriftliche Gebote können, müssen jedoch nicht mehr vom Versteigerer berücksichtigt werden. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der Interessent den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Es handelt sich trotz der fehlenden persönlichen Anwesenheit des Bieters um eine Versteigerung im Sinne § 156 BGB, bei der nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB das Widerrufsrecht des Bieters ausgeschlossen ist.
  12. Bei schriftlichen Geboten ist die Listennummer ausschlaggebend, nicht die Artikelbeschreibung. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Schriftliche Gebote, die während der Vorbesichtigung persönlich abgeben werden, können vor Auktionsbeginn noch bearbeitet werden. Schriftliche Gebote werden nur mit dem Betrag vom Versteigerer in Anspruch genommen, um andere Gebote zu überbieten. Die Bearbeitung der Gebote in Abwesenheit des Bieters ist ein zusätzlicher und kostenloser Service des Auktionshauses, daher kann keine Zusicherung für deren Ausführung bzw. fehlerfreie Durchführung gegeben werden.
  13. Den Zuschlag erhält der Meistbietende nach dreimaligem Ausruf. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Ein Anspruch auf Annahme des Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Gebot wirksam. Der Zuschlag verpflichtet den Bieter zur Abnahme. Bei Zweifeln, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt, ob ein Übergebot übersehen wurde, sowie bei allen anderen unklaren Fällen kann der Versteigerer das Los nochmals zum Ausruf bringen; ein bereits erfolgter Zuschlag wird bei erneutem Ausruf unwirksam. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Auktionshaus und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, ein Kaufvertrag zustande und die Gefahr geht auf den Käufer über.
  14. Der Kaufpreis besteht aus dem Hammerpreis zuzüglich Aufgeld. Bei Käufern mit Wohnsitz innerhalb der EU wird auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in Höhe von 25% (inkl. ges. MwSt.) berechnet. Die Summe von Zuschlag und Aufgeld beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer von z. Zeit 7% (Bücher, Graphiken, Briefmarken etc.) bzw. 19% (Schmuck, Uhren, Möbel etc.). Von der Umsatzsteuer befreit sind auch Unternehmen in EU-Mitgliedsländern bei Angabe der USt.- ID-Nummer.
  15. Für Kunstwerke, aus deren Verkauf gemäß § 26 UrhG eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der Käufer diese Abgabe zu übernehmen und dem Auktionshaus bzw. dem Einlieferer/ Veräußerer zu erstatten. Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt 4% für den Teil des Verkaufserlöses bis 50.000 €, 3% für den Teil des Erlöses von 50.001 € bis 200.000 €, 1% für den Teil des Erlöses von 200.001 € bis 350.000 €, 0,5% für den Teil des Erlöses von 350.001 € bis 500.000 € und 0,25% für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000,01 €. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 €.
  16. Das Auktionshaus berechnet 2,00 Euro pro Los (Briefmarken, Münzen/ Medaillen und Postkarten) auf den Gesamtbetrag.
  17. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Die Zahlung des mit dem Zuschlag fälligen Gesamtbetrages ist in bar oder durch bankbestätigten Scheck bzw. Überweisung zu entrichten. Alle Steuern, Kosten, Gebühren der Überweisung oder der Scheckeinlösung gehen zu Lasten des Käufers. Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Bieter haben den fälligen Betrag nach Auktionsende an das Auktionshaus zu zahlen. Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstage erst nach Ende der Auktion. Bei Zuschlägen in Abwesenheit erfolgt die Rechnungsstellung per Email. Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Rechnungserhalt ein.
  18. Die versteigerten Objekte sind an Ort und Stelle der Auktion abzunehmen. Ein Versand der Objekte erfolgt nur im Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten und Risiko. Das Auktionshaus weist darauf hin, dass weder das Auktionshaus noch das Versandunternehmen (in der Regel DHL, DPD, Hermes) keine Haftung für Schäden, Verlust etc. übernehmen. Das Auktionshaus organisiert die Versicherung und den Transport der Objekte zum Käufer nur auf dessen schriftliche Anweisung hin und auf seine Kosten und Gefahr. Die Verpackung, Versicherung und Versendung ersteigerter Objekte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers; der Versteigerer ist lediglich Vermittler dieser Dienstleistungen.
    Sollte der Ersteigerer eine andere Versandart wünschen, muss er dies dem Auktionshaus ausdrücklich und in Schriftform mitteilen (siehe auch Informationen).
  19. Die Abholtermine entnehmen Sie dem Aushang bzw. nach persönlicher Terminabsprache mit dem Auktionshaus.
  20. Die Gefahr geht mit Zuschlag auf den Käufer über, der Eigentumsübergang nach vollständiger Zahlung. Erfüllungsort ist der Ort der Auktion.
  21. Wird die Zahlung, trotz Erinnerung und zweifacher Mahnung per Email, nicht im Zeitraum (siehe Abholtermine) geleistet, die Annahme verweigert oder ausdrücklich kein anderer Termin mit dem Versteigerer festgelegt, kann die Angelegenheit einem Anwalt übergeben werden. Wird ein neuer Termin, der durch den Anwalt oder das Auktionshaus festgesetzt wurde, vom Bieter nicht wahrgenommen, geht der Bieter seine Rechte an dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal versteigert. In diesem Fall haftet der Bieter für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch. Bieter, die nicht persönlich oder durch Beauftragte an einer Versteigerung teilgenommen haben, müssen den Versteigerungsgegenstand unverzüglich, spätestens acht Tage nach dem Zuschlag beim Versteigerer abholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt keine Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist, kann dieser Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann.
  22. Der Käufer hat eine Frist von 3 Wochen nach erfolgtem Zuschlag, die ersteigerten Objekte abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist hat das Auktionshaus das Recht, die Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Bei einer Selbsteinlagerung werden pro Objekt 10€/Tag für Lagerkosten berechnet. Der Termin für die Herausgabe eingelagerter Versteigerungsobjekte ist mit dem Versteigerer abzustimmen. Das Auktionshaus trägt in keinem Fall Haftung für Verlust oder Beschädigung nicht abgeholter oder mangels (auch unvollständiger) Bezahlung nicht übergebener Objekte.
  23. Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Bieter bzw. Käufer und dem Auktionator. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters bzw. Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenanreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  24. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie die im Katalog beschriebenen und abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reichs lediglich zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus, die Versteigerer sowie die Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
  25. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidelberg ist.
  26. Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon bleibt die Haftung des Versteigerers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen.
  27. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
  28. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Informationen

  • Zustandsbeschreibung
    Die in diesem Katalog angegebenen Zustandsbeschreibungen dienen lediglich als Anhaltspunkte für gröbere Beschädigungen. Das Fehlen solcher Hinweise besagt nicht, dass das Objekt sich in einem einwandfreien Zustand befindet.
    Postkarten werden wie folgt eingeordnet: I – sehr gut, bestens, II – gut, III – mäßig, IV – schadhaft
  • Maße
    Sämtliche Maße im Katalog sind in cm angegeben.
  • Besichtigung
    Die Auktionsobjekte werden während der Auktion auf 3 Bildschirmen angezeigt. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung bei falschen Einblendungen.
  • Warenversand/ Spedition
    Sobald der Käufer das Paket in Empfang nimmt, ist die Sendung auf äußerliche Schäden bzw. Auffälligkeiten zu überprüfen.
    Wünscht ein Käufer einen Versand per Spedition, so ist dies vom Käufer selbst zu organisieren. Ohne Vollmacht und Vorlage einer Rechnungskopie kann die ersteigerte Ware nicht ausgehändigt werden.
  • Versand von Münzen, Briefmarken und Postkarten
    Briefmarken, Postkarten und Münzen werden vom Auktionshaus aus Versicherungsgründen nur als Paket versandt (DHL, DPD, Hermes etc.). Sollte der Ersteigerer eine andere Versandart wünschen, muss er dies ausdrücklich und in Schriftform dem Auktionshaus mitteilen.

Stand 2014-01